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Programm (im Datei-Kopf) läßt sich die
Einkommensteuer nach Grund- und Splittingtarif für
die Jahre 1999 bis 2010 berechnen. Besonderheiten
und Freibeträge einzelner Einkunftsarten werden
vom Programm nicht berücksichtigt. Dadurch würde es
zu umfangreich und unübersichtlich (und sicher
trotzdem noch nicht vollständig).
Ab 2007 werden Einkommen die 250.000
(Ledige) bzw. 500.000 (Verheiratete) € übersteigen
mit 45% belastet (\"Reichensteuer\"). -
ausser Gewinne nach § 2 , Abs. 1 Nr. 1-3 EStG (aber
nur 2007) (diese weiterhin nur mit 42%, siehe
neuen § 32c).
Setzt sich das Gesamteinkommen aus mehreren
Einkunftsarten zusammen, wird der über 250.000 €
liegende Einkommensanteil im Verhältnis der mit 45%
belasteten Einkunftsarten zu den anderen (und zwar vor
Abzug von Sonderausgaben usw.) besteuert. Deshalb
erfragt das Programm neben dem zvE sowohl das
Gesamteinkommen vor Abzug von Sonderausgaben usw. als
auch den darin enthaltenen Gewinn nach § 2 , Abs. 1
Nr. 1-3 EStG.
Da die Steuerberechnung bei
steuerfreiem neben steuerpflichtigem Einkommen
(Progressionsvorbehalt nach §32b) ziemlichen
Rechenaufwand erfordert, wurde diese Berechnung
inzwischen mit aufgenommen. Rückzahlungen
steuerfreier Einnahmen dabei mit (-) eingeben. Soweit
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag dabei zu berücksichtigen
ist, diesen vorher abziehen.
Zur Brechnung der Steuer wird in diesem Fall
(Vorliegen von steuerfreien Einkünften mit
Progressionsvorbehalt neben steuerpflichtigen) zunächst
von der Summe beider Einkünfte die Steuer ermittelt
und daraus dann der Steuersatz (Steuer/Summe der Einkünfte).
Dieser (besondere) Steuersatz wird dann auf die
steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.
Beispiel
Einkünfte steuerpflichtig |
50.000 |
Euro |
mit Progressionsvorbehalt |
20.000 |
Euro |
Summe |
70.000 |
Euro |
Steuer (2004, Grundtarif) |
22.655 |
Euro |
dehalb Steuersatz (22.655/70.000) = |
32,3642 |
% |
deshalb Steuer 50.000 x 32,3642 % = |
16.182 |
Euro |
Ebenso werden außerordentliche Einkünfte (nach §
34 EStG Abs. 2) nach der Fünftel-Regelung bzw. mit
dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG Abs. 3 berücksichtigt.
Eine Berechnung nach der Fünftelregelung ergibt nur
dann einen Vorteil, wenn das zu versteuerende
Einkommen innerhalb der Progressionszone liegt.
Beispiel
Einkünfte steuerpflichtig |
20.000 |
Euro |
Steuer dafür (2004, Grundtarif) |
2.902 |
Euro |
außerordentliche Einkünfte |
100.000 |
Euro |
1/5 davon |
20.000 |
Euro |
Steuer für stpfl. + 1/5 aoEinkünfte
(zusammen 40.000) |
9.547 |
Euro |
abzüglich 2.902 Euro für stpfl. Einkommen |
6.645 |
Euro |
multipliziert mit Faktor 5 |
33.225 |
Euro |
Summe der beiden Steuern (2.902 + 33.225) = |
36.127 |
Euro |
Durch das Konjunkturpaket
II (Bundesratsbeschlus vom 20.2.2009) wurden für
2009 und 2010 die Einkommensteuertarife
geändert (Entlastung).
Bei gleichzeitigem Vorliegen von außerordentlichen
Einkünften und solchen unter Progressionsvorbehalt,
rechnet das Programm entsprechend den Vorgaben des
BFH-Urteils vom 18.5.1994:
1. Berechnen der Steuer unter Berücksichtigung zunächst
nur der steuerpfl. Einkünften sowie denen mit
Progressionsvorbehalt (siehe oben 1. Fall).
2. Berechnen der Steuer für die Summe aller drei
Einkunftsarten (wobei die außerordentlichen Einkünfte
nur mit 1/5 berücksichtigt werden) und Ermittlung des
Steuersatzes (aus Steuer/Summe Einkunftsarten).
3. Mit diesem Steuersatz die Summe aus
steuerpflichtigen und 1/5 außerordentlichen Einkünften
multiplizieren und davon die oben ermittelte Steuer für
die steuerpflichtigen Einkünfte abziehen.
4. Die Differenz (die Steuer für 1/5 der aoEinkünfte)
mit 5 multiplizieren, um so die Steuer für die aoEinkünfte
zu erhalten.
5. Schließlich diese Steuer und die für die
steuerpflichtigen Einkünfte ermittelte addieren.
Beim ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
(Versteuern eines Betriebsaufgabegewinns) wird bei
gleichzeitigem Vorliegen von Einnahmen mit
Progressionsvorbehalt auch mit dem ermittelten
durchschnittliche Steuersatz zunächst die Steuer für
diesen Anteil ermittelt und davon dann 56% berechnet.
Beim Vorliegen anderer außerordentlicher Einkünfte
neben dem Betriebsaufgabegewinn kann nur eine der
beiden Berechnungsmöglichkeiten gewählt werden.
Alle anderen das Einkommen beeinflussende Pauschalen,
Kosten und Gewinne (siehe §10 EStG) müssen vor der
Berechnung berücksichtigt werden (in der Regel durch
einfache Addition/Subtraktion gegebenfalls auch eines
Prozentanteils).
Bei Beiträgen für Versicherungen
(Vorsorgeaufwendungen) ist die Abzugsmöglichkeit
gestaffelt (§10 EStG).
Der Solidaritätszuschlag
beträgt bei einer Einkommensteuer bis 972 EURO = 0;
von 972 bis 1.336 Euro = 20% der Differenz (bei
Splitting doppelte Beträge), dann 5.5% von der
Gesamtsteuer.
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